Problemfelder

1. Allgemein

2. Medizinische P.
z. B. Erfolgschancen der Behandlung mit PID

3. Genetische P.
z. B. das Vorliegen von Veränderungen an den Genen


4. Rechtliche P.

  1. Allgemein:
    z. B. Embryonenschutzgesetz (EschG); § 218 StGB Zugang zum EschG: www.bmgesundheit.de/rechts/genfpm/embryo/embryo.htm

  2. Behandlungsverbot nach dem EschG:

    Nach gegenwärtig vorherrschender Rechtsauffassung gilt die Anwendung der PID nach dem Embryonenschutzgesetz (EschG) als nicht erlaubt. Diese Ansicht gründet sich nicht auf eine klare Aussage des Gesetzestextes, sondern auf eine interpretative Auslegung bestimmter Anhaltspunkte verschiedener Paragraphen, die auf einer umstrittenen rechtsdogmatischen Position gründen. Eine starke Mindermeinung ist der Ansicht, daß man daher dem EschG ein Verbot nicht entnehmen kann. Im Zweifel ist allerdings im konkreten Fall nicht absehbar, wie konkrete Richter einen solchen Fall entscheiden werden. Daher ist bis zu einer politischen Entscheidung von ärztlicher Seite aus eine gewisse Vorsicht im Umgang mit einer Kinderwunschbehandlung über PID angebracht. Dies gilt nicht nur für den Bereich innerhalb Deutschlands, sondern auch für vorbereitende Behandlungen für die Anwendung der PID im Ausland. Man stützt sich dabei auf § 9 Abs. 2 StGB, der den Ort der Tat regelt. In mindestens zwei Fällen ist gegen Ärzte wegen des Verdachts einer aktiven Beihilfe zur Durchführung einer Behandlung unter Anwendung der PID im Ausland von extremen Gegnern gentechnischer Verfahren eine Klage eingereicht worden
    .

    Völlig unklar ist allerdings, was man unter einer aktiven Beihilfe zu verstehen hat. Eine Beratung von Kinderwunsch-Patienten, die sich über die Möglichkeit einer PID-Behandlung informieren wollen, kann man sicherlich keinem Arzt verwehren. Eine hormonelle Vorbehandlung, die zur normalen Anwendung der ICSI-Methode führt, darf Betroffenenpaaren ebenfalls nicht verwehrt werden. In Zukunft würden Patienten diese Behandlung in Deutschland einfach an sich vollziehen lassen, ohne ihre stille Absicht kundzutun, daß sie die anschließende ICSI sowie die PID im Ausland machen lassen wollen. Insgeheim würde die entsprechende ausländische Klinik von den Patienten schon auf ihr Kommen vorbereitet werden. Dann würde der Arzt nicht zum Mitwisser werden und kann auch nicht belangt werden. Sollte die Rechtsprechung Ärzten, die ihrer Behandlungspflicht gegenüber ihren Patienten nachkommen wollten, durch weitgehende Verbote daran hindern, auch nur den kleinsten Schritt in eine mögliche PID-Richtung zu gehen, würden sich die Patienten auf schlaue Art und Weise selbst helfen können. Diese unwürdige Art von Katz- und Mausspiel kann sicherlich nicht das Ziel der Rechtsprechung sein, dem EScHG zur angemessenen Durchsetzung zu verhelfen. Das EScHG befindet sich sowieso nicht mehr auf dem aktuellen Stand der medizinischen Therapeutik und gentechnischen Forschung.

    Ärzte dürfen somit offiziell keine PID-Behandlung durchführen, können aber unterschwellig von Patienten so genutzt werden, daß die PID-Behandlung im Ausland trotzdem zustandekommt. Der unterstellte Gesetzeszweck würde demnach weiterhin unterlaufen werden, nur eben mit subtilen Methoden. Gegen eine reine Beratung, mag sie im Einzelfall auch noch so weit führen, wird keine Rechtsprechung etwas unternehmen können. Diese Beratung wird in Deutschland von verschiedenen kompetenten Stellen aus angeboten und kann selbstverständlich von allen potentiell betroffenen Paaren in Anspruch genommen werden.

    Patienten, die die Absicht verfolgen, eine PID-Behandlung im Ausland an sich vornehmen zu lassen und diesen Plan auch umsetzen,, können in Deutschland rechtlich nicht belangt werden. Sie sind in jedem Fall strafffrei. Eine genaue Begründung wird nachgereicht.

5. Ethische P.
z. B. Vertretbarkeit der Embryonenselektion bei zu erwartenden schweren Erbschädigungen; "Dammbruchbefürchtungen".

6. Biotechnologie-P.
z. B. Umgang mit Zukunftstechnologie zwischen Fortschritt und Rückschrittz.

7. Betroffenen- P.
z. B. Bewältigung und Abfederung der Behandlungsbelastung, Kinderwunsch als Sinnerfüllung.

8. Behinderten- P.
z. B. Nimmt die PID den Behinderten die Existenzberechtigung?

9. Politische P.
z. B. Standpunkte der unterschiedlichen gesellschaftlichen Interessengruppen mit ihrer jeweiligen Argumentationslogik.

10. Sonstige.